Allgemeine Einkaufsbedingungen der Pentol GmbH («Pentol»)

 

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsvorfälle mit Geschäftspartnern und Lieferanten von Pentol („Lieferant“) bezüglich der Lieferung von beweglichem Vermögen („Waren“ oder „Produkte“) und / oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob ein Lieferant diese Waren und / oder Dienstleistungen direkt bereitstellt oder von Dritten kauft. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder ein öffentlich-rechtlicher Sonderfonds ist.

(2) Diese zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Kaufbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung von beweglichen Sachen und / oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass Pentol ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug nehmen muss des Kaufs in jedem Einzelfall; Die neueste Version unserer Einkaufsbedingungen finden Sie unter www.pentol.net/downloads.

(3) Es gelten ausschließlich die vorliegenden Kaufbedingungen. Widersprüchliche, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Umfang ihrer Aufnahme in einen Vertrag wird von Pentol ausdrücklich schriftlich festgelegt und vereinbart. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt auch dann, wenn Pentol Lieferungen des Lieferanten vorbehaltlos unter Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Lieferanten annimmt.

(4) Separate, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich etwaiger Ergänzungen, Änderungen und Ergänzungen) haben Vorrang vor den Bestimmungen in diesen Einkaufsbedingungen. Diese individuellen Vereinbarungen bedürfen jedoch der schriftlichen Form und / oder der schriftlichen Bestätigung von Pentol, um wirksam zu sein.

(5) Alle rechtlich relevanten Zusicherungen und Mitteilungen, die der Lieferant nach Vertragsschluss an Pentol zu machen hat (einschließlich Fristen, Mahnungen, Rücktritt vom Vertrag), müssen schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

(6) Verweise auf gesetzliche Bestimmungen dienen nur zu Klarstellungszwecken. Auch ohne solche Verweise gelten gesetzliche Regelungen und gesetzliche Bestimmungen grundsätzlich uneingeschränkt, sofern sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich geändert oder ausgeschlossen werden.

 

II. Vertragsabschluss

(1) Bestellungen von Pentol gelten nur dann als aufgegeben, wenn sie schriftlich eingereicht oder bestätigt wurden. Lieferungen ohne schriftliche Bestellung werden nicht akzeptiert. Die Nichtbeantwortung von Angeboten, Anfragen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten durch Pentol gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant muss Pentol unverzüglich auf offensichtliche Fehler (z. B. Tipp- oder Rechtschreibfehler) und / oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hinweisen, damit diese überarbeitet oder vervollständigt werden können. Andernfalls tritt der Vertrag nicht in Kraft.

(2) Eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten wird von Pentol in der Regel nicht verlangt, es sei denn, der Lieferant muss die Bestellung in Bezug auf Mengen, Preise oder Liefertermine ändern. Auf ausdrücklichen Wunsch von Pentol muss der Lieferant die Bestellung jedoch innerhalb einer Frist von einer (1) Woche schriftlich bestätigen oder die Bestellung ohne Vorbehalt und unverzüglich bearbeiten.
Jede verspätete oder geänderte Annahme einer Bestellung gilt als neues Angebot, das von Pentol angenommen werden muss. Gleiches gilt für die Annahme einer erweiterten oder beschränkten oder anderweitig geänderten Bestellung.

(3) Der Lieferant stellt alle Angebote, Entwürfe, Entwürfe und Muster kostenlos zur Verfügung. Auf Wunsch von Pentol nimmt der Lieferant diese auf eigene Kosten und unverzüglich zurück.

 

III. Lieferzeiten und Lieferverzögerungen

(1) Der von Pentol in der Bestellung angegebene Liefertermin ist verbindlich. Für den Fall, dass der Lieferant vernünftigerweise vorhersehen kann, dass die vereinbarten Lieferzeiten nicht eingehalten werden können, hat der Lieferant Pentol unverzüglich schriftlich über die Gründe und die Dauer der erwarteten Verzögerung zu informieren. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen dürfen vor dem vereinbarten Liefertermin nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Pentol erfolgen.

(2) Wenn der Lieferant die vereinbarte Leistung nicht erbringt oder dies nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit tut oder wenn der Lieferant mit der Lieferung in Verzug gerät, unterliegen die Rechte von Pentol - insbesondere die des Rücktritts aus dem Vertrag und des Schadensersatzes - den gesetzlichen Anforderungen. Nichts in diesem Absatz soll jedoch die Bestimmungen in Absatz 3 ausschließen oder in irgendeiner Weise einschränken.

(3) Für den Fall, dass der Lieferant mit einer Lieferung in Verzug gerät, kann Pentol eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 EUR pro verspäteter Kundenlieferung und verspätetem Artikel verlangen. Insoweit verzichtet der Lieferant darauf, aufeinanderfolgende Verstöße gegen diese Bestimmung als einen Verstoß im Sinne dieser Bestimmung (Einrede des Fortsetzungszusammenhangs) zu behandeln. Pentol kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zur tatsächlichen Vertragserfüllung als Mindestschadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend machen; Pentol behält sich das Recht vor, zusätzlichen Schadenersatz zu verlangen. Falls Pentol die verspätete Leistung akzeptiert, wird die Vertragsstrafe spätestens bei der endgültigen Zahlung geltend gemacht.

(4) Pentol wird weiterhin die vollständige Lieferung beanspruchen, es sei denn, der Lieferant entschädigt Pentol auf Wunsch von Pentol vollständig für die Lieferung. Die Annahme der verspäteten Lieferung gilt nicht als Verzicht auf Schadensersatz oder vertragliche Vertragsstrafen.

 

IV. Lieferung, Risikoübertragung, Verzögerungen bei der Abnahme, Verpackung

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen frei Haus (DDP benannter Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen an den Hauptsitz von Pentol in Deutschland, 79639 Grenzach-Wyhlen, Degussaweg 1, sofern in der Bestellung kein Bestimmungsort genannt wurde. Der Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort.

(2) Jede Lieferung erfolgt gemäß den jeweils gültigen Lieferantenrichtlinien von Pentol. Die neueste Version der Lieferantenrichtlinie finden Sie unter www.pentol.net/downloads.

(3) Für den Fall, dass der Lieferant oder einer seiner Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Lieferantenrichtlinie von Pentol verstößt, kann Pentol eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 100 EUR pro Lieferung verlangen. Insoweit verzichtet der Lieferant darauf, aufeinanderfolgende Verstöße gegen diese Bestimmung als einen Verstoß im Sinne dieser Bestimmung (Einrede des Fortsetzungszusammenhangs) zu behandeln. Pentol kann dem Lieferanten auch Nachbearbeitungskosten und / oder sonstige Kosten in Rechnung stellen, die im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Lieferantenrichtlinie von Pentol durch den Lieferanten entstehen. Pentol behält sich das Recht vor, zusätzlichen Schadenersatz zu verlangen.

(4) Das Risiko eines versehentlichen Verlusts oder einer versehentlichen Beschädigung der Waren oder Dienstleistungen geht auf Pentol über, wenn die Waren oder Dienstleistungen am Erfüllungsort geliefert werden. Wird eine Abnahme der Waren oder Dienstleistungen vereinbart, geht das Risiko mit der Abnahme über.

(5) Der Verzug der Annahme durch Pentol unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant muss Pentol ausdrücklich eine Leistung anbieten, auch wenn ein bestimmter Zeitraum für eine Aktion oder Beteiligung von Pentol vereinbart wurde oder vereinbart werden soll. Kommt Pentol in Verzug, kann der Lieferant eine Entschädigung für zusätzliche Kosten verlangen, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anfallen.

 

V. Informationspflichten, Subunternehmer

(1) Der Lieferant hat Pentol schriftlich über Änderungen der Herstellungsprozesse, Änderungen der Materialien oder vorgelagerten Lieferungen von Teilen für Produkte oder Dienstleistungen, Änderungen der Produktionsstandorte sowie über Änderungen der Prozesse oder Einrichtungen für die Prüfung von Teilen oder sonstige Qualitätssicherungen zu informieren Maßnahmen rechtzeitig. Pentol kann im erforderlichen Umfang prüfen, ob sich die oben genannten Änderungen negativ auf das Produkt auswirken. Auf Anfrage stellt der Lieferant alle für eine solche Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und ermöglicht Audits im erforderlichen Umfang.

(2) Pentol muss schriftlich über die Verwendung von Subunternehmern, freiberuflichen Mitarbeitern, vorgelagerten Lieferanten und anderen Dritten („Bevollmächtigten“) informiert werden, die keine tatsächlichen Mitarbeiter des Lieferanten bei der Bereitstellung der vereinbarten Waren oder Dienstleistungen sind. Der Lieferant hat in seinen Vertragsbeziehungen mit Bevollmächtigten sicherzustellen, dass alle Waren und Dienstleistungen vollständig und in angemessener Form erbracht werden, dass die ordnungsgemäße und rechtzeitige Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch geeignete Unterlagen sowie regelmäßige Audits durch Pentol überwacht werden kann und dass alle Verpflichtungen eingehalten werden aus dem Vertrag mit Pentol resultierende gelten auch für das Vertragsverhältnis mit dem Bevollmächtigten.

(3) Bevollmächtigte gelten als gesetzliche Vertreter des Lieferanten im Sinne des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Verluste, Verzögerungen, Unterbrechungen, unzureichende Leistung oder sonstige Mängel oder Fehler bei den Lieferungen und Leistungen der Bevollmächtigten, unabhängig von der Ursache dieser Verluste, entbinden den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen aus dem mit Pentol geschlossenen Vertrag.

(4) Für den Fall, dass der Lieferant oder einer seiner Bevollmächtigten Dienstleistungen in den Räumlichkeiten von Pentol erbringen muss, muss der Lieferant sicherstellen, dass die Bevollmächtigten vor der Erbringung der Dienstleistungen den von Pentol vorgelegten externen Unternehmensvertrag unterzeichnet haben und dass auch dieser externe Firmenvertrag Alle anderen Bestimmungen in den Anlagenvorschriften von Pentol werden von den Betroffenen uneingeschränkt eingehalten.

 

VI. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Einbehaltung

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird. Dies gilt auch für zusätzliche Leistungen des Lieferanten.

(2) Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, schließt der Preis alle vom Lieferanten erbrachten Leistungen und Nebenleistungen sowie alle Nebenkosten (z. B. angemessene Verpackung, Zölle, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich etwaiger Transport- und Haftpflichtversicherungen) ein.

(3) Die Originalrechnung ist Pentol mit Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und anderen Bestelldaten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Pentol-Artikelnummern) vorzulegen. Rechnungen sind getrennt von Warenlieferungen zu versenden. Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der EU müssen eine Kopie der Rechnung oder eine Proforma-Rechnung enthalten.

(4) Zahlungen erfolgen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Zahlungen per Überweisung gelten als rechtzeitig, sofern der Überweisungsauftrag von Pentol vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Pentol-Bank eingeht. Pentol kann nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden, die von den am Zahlungsvorgang beteiligten Banken verursacht werden. Zahlungen erfolgen erst nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung.

(5) Pentol haftet nicht für Zinsen nach Fälligkeit im Sinne von § 353 HGB. Alle berechneten Verzugszinsen können fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen. Zahlungsverzögerungen seitens Pentol unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung ist immer eine schriftliche Mahnung des Lieferanten erforderlich, bevor Pentol in Verzug geraten kann.

(6) Pentol kann von seinen gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten sowie von dem Recht Gebrauch machen, die Leistung gemäß § 320 BGB zu verweigern, wenn der Kunde die vereinbarte Gegenleistung nicht erbringt. Zu den Rechten von Pentol gehört unter anderem das Recht, die Zahlung abzulehnen, sofern Pentol noch ausstehende Ansprüche gegen den Lieferanten aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Waren oder Dienstleistungen hat.

(7) Der Lieferant kann eine Aufrechnung nur geltend machen oder von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, sofern sein Anspruch unbestritten ist oder rechtskräftig geworden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt und Bereitstellung von Materialien

(1) Das Eigentum an der Ware geht mit der Lieferung auf Pentol über, unabhängig davon, ob der Preis bereits bezahlt wurde. Nimmt Pentol jedoch im Einzelfall ein Angebot des Lieferanten unter der Voraussetzung der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises an, geht das Eigentum an der Ware mit der vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware über. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
(2) Der Lieferant verarbeitet, mischt oder kombiniert Materialien, die Pentol im Auftrag von Pentol zur Verfügung stellt. Beide Parteien sind sich einig, dass Pentol das Miteigentum an den neu geschaffenen Produkten erwirbt, das proportional zum Wert der von Pentol bereitgestellten Materialien im Vergleich zum Gesamtwert der neuen Produkte ist. Der Lieferant wird diese neuen Produkte bis zur Lieferung für Pentol aufbewahren. 

VIII. Vertraulichkeit, Dokumentation und Referenzen

(1) Der Lieferant darf keine kommerziellen oder technischen Informationen, die von Pentol bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden, an Dritte weitergeben, sofern diese Informationen nicht bereits öffentlich bekannt sind, und darf diese Informationen nur an Personen weitergeben, die für die Durchführung von Lieferungen an Pentol im Laufe von Pentol erforderlich sind ihre eigene Geschäftstätigkeit, sofern diese Personen ebenfalls angemessenen Geheimhaltungspflichten unterliegen.

(2) Pentol behält sich alle Eigentumsrechte und Urheberrechte an und für alle Dokumente und sonstigen Ressourcen vor, die dem Lieferanten für die Ausführung eines von Pentol erteilten Auftrags zur Verfügung gestellt werden, einschließlich, ohne Einschränkung, Zeichnungen, Illustrationen, Entwürfe, Berechnungen, Beschreibungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenspeichermedien, andere Dokumente, Werkzeuge, Teile und Materialien. Alle oben genannten Dokumente und Ressourcen dürfen nur zur Erfüllung des vereinbarten Vertrags verwendet werden und werden bei Vertragserfüllung an Pentol zurückgesandt (einschließlich etwaiger Kopien oder anderer Aufzeichnungen). Werke oder Produkte, die auf der Grundlage von Dokumenten und Ressourcen erstellt wurden, die von Pentol bereitgestellt wurden, dürfen weder vom Lieferanten verwendet noch angeboten oder an Dritte geliefert werden.

(3) Alle technischen Dokumentationen, Zeichnungen, Diagramme, Tabellen, Diagramme, Fotos, Layoutvorlagen und sonstigen Dokumentationen - sei es auf Datenspeichermedien, gedruckten Kopien oder Druckmaterialien - sowie alle vom Lieferanten bereitgestellten Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstigen Betriebsmittel wird nach Bereitstellung durch den Lieferanten Eigentum von Pentol. Soweit gesetzlich zulässig, erhält Pentol ferner alle Eigentumsrechte sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen vorgenannten urheberrechtlich geschützten Werken. Die Übertragung der oben genannten Rechte erfordert keine gesonderte Vergütung durch Pentol; Es wird vollständig durch die in den Bestellungen angegebenen Preise abgedeckt.

(4) Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Pentol darf der Lieferant die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und Pentol in keiner Form als Referenz verwenden.

IX. Fehlerhafte Lieferungen

(1) Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, unterliegen die Rechte von Pentol bei Sach- und / oder Rechtsmängeln und / oder sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen umfasst die Haftung des Lieferanten ohne Einschränkung die Zusicherung, dass die Ware bei Gefahrübergang an Pentol die vereinbarte Qualität aufweist. Die Produktbeschreibungen, die in einen Einzelvertrag aufgenommen wurden - beispielsweise durch Bezugnahme in der Bestellung von Pentol - und daher Bestandteil dieses Vertrags sind oder die auf die gleiche Weise wie diese Kaufbedingungen in den Vertrag aufgenommen wurden gelten als die vereinbarte Art und Qualität der Ware. Im Sinne der vorstehenden Bestimmung spielt es keine Rolle, ob die Produktbeschreibung von Pentol oder vom Lieferanten bereitgestellt wurde.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in Ziff. 442, Abs. 1, Satz 2, BGB, Pentol sind uneingeschränkt auf Mängelansprüche berechtigt, auch wenn Pentol bei Vertragsschluss aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht auf den Mangel aufmerksam geworden ist.

(4) Die gesetzliche Verpflichtung, die Ware bei Lieferung zu prüfen und den Lieferer über etwaige Mängel zu informieren, unterliegt den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 377 und 381 HGB) mit folgender Ausnahme: Die Verpflichtung von Pentol, die Ware bei Lieferung zu prüfen, ist beschränkt auf Mängel, die durch eingehende Warenkontrollen von Pentol durch Sichtprüfungen einschließlich der Lieferdokumente und durch stichprobenartige Prüfungen des Qualitätssicherungspersonals von Pentol (z. B. Transportschäden, falsche oder kurze Lieferungen) festgestellt werden können. Bei vereinbarter Abnahme ist Pentol nicht verpflichtet, die Ware zu prüfen. Im Übrigen hängen diese Verpflichtungen davon ab, ob und inwieweit eine Überprüfung der Lieferungen im Einzelfall mit angemessenem Aufwand im ordentlichen Geschäftsgang durchgeführt werden kann.
Die Rügepflicht des Lieferanten für später entdeckte Mängel bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. In jedem Fall ist eine Rüge von Pentol (Mängelanzeige) rechtzeitig und unverzüglich erfolgt, wenn die Rüge innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.

(5) Der Lieferant trägt alle Inspektions- und Nachbesserungskosten (einschließlich etwaiger Entfernungs- und Installationskosten), auch wenn festgestellt wird, dass die betreffende Ware nicht fehlerhaft war. Die Haftung von Pentol auf Ersatz von Schäden, die durch ungerechtfertigte Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln verursacht wurden, bleibt unberührt. Pentol haftet jedoch nur, wenn Pentol bekannt ist, dass die betreffende Ware nicht mangelhaft war oder grob fahrlässig das Fehlen von Mängeln nicht erkannt hat.

(6) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Abhilfe nicht nach (entweder durch Behebung des Mangels oder durch Lieferung eines von Pentol gewählten nicht mangelhaften Produkts) innerhalb einer von Pentol festgelegten angemessenen Frist, so kann dieser den Mangel beheben selbst und fordern eine Entschädigung für die Kosten und / oder eine Vorauszahlung vom Lieferanten. Falls die Abhilfemaßnahmen des Lieferanten nicht erfolgreich waren oder Pentol eine unangemessene Belastung auferlegen würden (z. B. aufgrund besonderer Dringlichkeit, Gefahren für die Betriebssicherheit oder des Potenzials übermäßiger Schäden), muss keine Nachfrist festgelegt werden. Pentol benachrichtigt den Lieferanten unverzüglich - wenn möglich im Voraus.

(7) Für den Fall, dass der Lieferant als Abhilfemaßnahme eine Ersatzlieferung erbringt, unterliegt die Ersatzware erneut der ursprünglichen Verjährungsfrist, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich und wirksam, dass die Ersatzlieferung aus Goodwill und / oder aus erfolgt Streitigkeiten vermeiden und / oder die Fortsetzung der Lieferantenbeziehung sicherstellen.

(8) Im Übrigen ist Pentol berechtigt, bei Kauf- oder Rechtsmängeln den Kaufpreis zu senken oder vom Vertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten. Pentol kann ferner Schadensersatz und die Erstattung von Kosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

(9) Stellt Pentol einen Mangel an einem vom Lieferanten gelieferten Produkt fest oder wird ein Mangel aufgrund einer berechtigten Kundenbeschwerde zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt und muss das Produkt aus diesem Grund von Pentol zurückgesandt und / oder blockiert werden Der Lieferant zahlt Pentol eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100 EUR. Diese Bearbeitungsgebühr kann nicht mit daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen verrechnet werden. Pentol kann fehlerhafte Artikel, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Massenartikel, sammeln und in größeren Versandeinheiten an den Lieferanten zurücksenden. Der Lieferant zahlt für jede Rücksendung fehlerhafter Produkte eine Bearbeitungsgebühr von 100 EUR. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Verteidigung, aufeinanderfolgende Verstöße gegen diese Bestimmung als einen Verstoß im Sinne dieser Bestimmung zu behandeln (Einrede des Fortsetzungszusammenhangs). In diesem Fall trägt der Lieferant alle Korrekturkosten und sonstigen Kosten, die Pentol entstehen.

(10) Mit der Marke Pentol gekennzeichnete Produkte, die von Pentol rechtmäßig zurückgegeben oder nicht akzeptiert wurden, müssen vom Lieferanten vernichtet werden und dürfen nicht an Dritte weiterverkauft werden. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung wird eine Strafe in Höhe des doppelten Warenwerts, jedoch nicht weniger als 15,000 EUR verhängt. Die Verteidigung, aufeinanderfolgende Verstöße gegen diese Bestimmung als einen Verstoß im Sinne dieser Bestimmung (Einrede des Fortsetzungszusammenhangs) zu behandeln, wird hiermit ausgeschlossen.

X. Rückgriff auf Lieferanten

(1) Pentol kann innerhalb einer Lieferkette (Rückgriff auf Lieferanten gemäß §§ 478, 479 BGB) zusätzlich zu den von Pentol geltend gemachten Ansprüchen aufgrund eines Mangels an Qualität oder Zustand der Waren einen Rechtsweg einlegen. Das Rückgriffsrecht von Pentol umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, genau das gleiche Rechtsmittel (Reparaturen oder Ersatzlieferungen) vom Lieferanten zu verlangen, das Pentol seinem Kunden im betreffenden Fall zur Verfügung stellen muss. Die vorstehende Bestimmung schränkt jedoch in keiner Weise das Recht von Pentol ein, ein geeignetes Rechtsmittel zu wählen (§ 439 Abs. 1 BGB).

(2) Bevor Pentol einen Anspruch auf Mängel eines Kunden anerkennt oder begleicht (einschließlich Erstattung von Kosten gemäß § 478 Abs. 3 und 439 Abs. 2 BGB), muss Pentol den Lieferanten benachrichtigen und eine kurze Beschreibung des Angelegenheit und fordern Sie eine schriftliche Erklärung vom Lieferanten. Wenn diese Erklärung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgegeben wird und keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, gilt die von Pentol tatsächlich geleistete Entschädigung als dem Pentol-Kunden geschuldet. In diesem Fall behält sich der Lieferant das Recht vor, gegenteilige Nachweise zu erbringen.

(3) Ansprüche von Pentol nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn die Waren bereits von Pentol oder einem Kunden von Pentol verarbeitet oder weiterbehandelt wurden, z. B. durch Installation, bevor sie an einen Verbraucher weiterverkauft wurden.

XI. Produkthaftung und Versicherungspflicht

(1) Der Lieferant stellt Pentol von jeglichen Produkthaftungsansprüchen frei, die gegen Pentol geltend gemacht werden, sofern der entstandene Schaden auf einen Mangel der vom Lieferanten gelieferten Ware zurückzuführen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Haftungsansprüche, die auf einem Verschulden oder einer Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen. Soweit die Schadensursache in die Verantwortung des Lieferanten fällt, liegt es in der Verantwortung des Lieferanten, festzustellen, dass er nicht haftet.

(2) Nach der vorstehenden Entschädigungsbestimmung trägt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen, die Pentol im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter entstehen, einschließlich etwaiger von Pentol durchgeführter Rückrufaktionen. Pentol muss den Lieferanten vorab über Rückrufmaßnahmen informieren, sicherstellen, dass der Lieferant beim Rückruf behilflich sein kann, und die effiziente Durchführung des Rückrufs mit dem Lieferanten koordinieren. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Benachrichtigung und Einbeziehung des Lieferanten aufgrund der Dringlichkeit eines Rückrufs nicht möglich ist.

(3) Ferner haftet der Lieferant für Schäden, die Pentol durch angemessene Vorkehrungen zur Begrenzung von Ansprüchen aus der außervertraglichen Haftung entstehen, die unter die Verantwortung des Lieferanten fallen (z. B. öffentliche Werbung).

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet etwaiger weiterer Rechtsansprüche der Parteien.

(5) Für die Dauer des Vertragsverhältnisses mit Pentol unterhält der Lieferant auf eigene Kosten eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung. Auf Anfrage muss der Lieferant Pentol den entsprechenden Versicherungsnachweis vorlegen.

XII. Verjährungsfristen

(1) Sofern in den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes vereinbart ist, unterliegen die Ansprüche der Parteien den gesetzlichen Verjährungsfristen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Standardverjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln, unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist für Eigentumsansprüche Dritter auf Rückgabe von Eigentum (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB); Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln werden nicht verjährt, solange Dritte aufgrund eines Rechtsmangels noch Ansprüche gegen Pentol geltend machen können.

(3) Für alle vertraglichen Mängelansprüche gelten im gesetzlichen Umfang die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen. Für außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB), sofern nicht das anwendbare Kaufrecht im Einzelfall längere Verjährungsfristen vorschreibt.

XIII. Exportkontrollen und Zölle

(1) Der Lieferant informiert Pentol schriftlich über alle Genehmigungsanforderungen für seine Waren, die sich aus den geltenden deutschen, europäischen (EU), amerikanischen (USA) Export-, Zoll- und Handelsgesetzen sowie aus den Export-, Zoll- und Handelsgesetzen des Landes ergeben Herkunft so früh wie möglich vor Lieferung. Der Lieferant muss folgende Informationen und Daten bereitstellen:
• die Ausfuhrlistennummer gemäß Anhang AL der deutschen Außenhandels- und Zahlungsverordnung (AWV) oder vergleichbare Listennummern der geltenden Ausfuhrlisten;
• die Export Control Classification Number (ECCN) der US Commerce Control List, sofern die Waren den US Export Administration Regulations (EAR) unterliegen;
• den Warencode (HS / CN-Code);
• das Herkunftsland (Handelsabkommen / nichtpräferenzielle Herkunft), Erläuterung des Ursprungsetiketts D = Drittland / E = EU / F = EFTA;
• (langfristige) Lieferantenerklärungen für Waren mit bevorzugter Herkunft (EU-Lieferanten) oder Ursprungszeugnisse (Nicht-EU-Lieferanten);
• alle anderen Informationen und Daten, die Pentol für den Export und Import sowie für die weitere Verteilung und Wiederausfuhr der Waren benötigt.
Der Lieferant hat Pentol unverzüglich schriftlich über Änderungen der oben genannten Informationen und Daten zu informieren.

(2) Verstößt der Lieferant gegen seine vertraglichen Verpflichtungen nach Absatz 1, trägt der Lieferant alle Kosten und Schäden sowie sonstige Nachteile, die Pentol durch diesen Verstoß entstehen (z. B. spätere Ansprüche auf ausländische Einfuhrzölle, Geldstrafen). Diese Bestimmung gilt jedoch nur, wenn der Lieferant für diese Vertragsverletzung verantwortlich ist.

XIV. Beachtung

(1) Der Lieferant hat die einschlägigen technischen Normen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf DIN-Normen, VDE-Vorschriften, VDI-Richtlinien, DVGW-Vorschriften) und die geltenden gesetzlichen und gesetzlichen Vorschriften zur Produktsicherheit (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die deutsche Produktsicherheit) zu beachten Act), die international anerkannten Mindestarbeitsnormen, einschließlich, ohne Einschränkung, aller Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu Arbeitsrechten, Arbeitszeiten und Gesundheit und Sicherheit sowie aller anderen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften.

(2) Pentol verwendet ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001. Der Umweltschutz spielt eine wichtige Rolle im Qualitätskonzept von Pentol. Der Lieferant hat alle geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Umweltschutz zu beachten, ein Umweltmanagementsystem gemäß den ökologischen Unternehmensrichtlinien von Pentol einzuführen und aufrechtzuerhalten und ständig daran zu arbeiten, die negativen Auswirkungen seiner Aktivitäten auf Mensch und Umwelt dauerhaft zu verringern. Auf die zu jedem Zeitpunkt geltenden ökologischen Unternehmensrichtlinien von Pentol kann unter zugegriffen werden www.pentol.net/declaration-of-principle.

(3) Der Lieferant darf weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an Bestechung oder Korruption, Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierung seiner Mitarbeiter, Zwangsarbeit oder Kinderarbeit teilnehmen. Der Lieferant darf keine Mitarbeiter unter dem Mindestalter von 15 Jahren einstellen. In Ländern, die der Ausnahme für Entwicklungsländer gemäß ILO-Übereinkommen 138 unterliegen, kann das Mindestalter auf 14 Jahre gesenkt werden.

(4) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle Bevollmächtigten des Lieferanten, die in irgendeiner Weise an der Herstellung der an Pentol gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) enthaltenen Verpflichtungen einhalten.

(5) Der Lieferant garantiert, dass die zu liefernden Produkte der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (REACH) entsprechen. Alle in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe, die nicht von der Registrierungspflicht befreit sind, müssen nach Ablauf der Übergangsfristen gemäß den Bestimmungen der REACH-Verordnung vorregistriert oder registriert werden.

(6) Lieferanten mit Sitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat sind verpflichtet, gemäß Artikel 8 der REACH-Verordnung einen einzigen Vertreter (OR) mit Sitz in der EU zu ernennen, dessen Name und Anschrift Pentol mitgeteilt werden muss. Der OP ist für die Erfüllung aller Registrierungs- und sonstigen REACH-Verpflichtungen des Lieferanten verantwortlich. Jede vom OP vorgenommene Vorregistrierung oder Registrierung eines Stoffes ist Pentol unter Angabe der Registrierungsnummer des Stoffes mitzuteilen. Der Lieferant wird Pentol unverzüglich benachrichtigen, falls der OP seine Aktivitäten ändert oder einstellt.

(7) Der Lieferant garantiert, dass die vom Lieferanten gelieferten Produkte keinen der Stoffe auf der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 10 der REACH-Verordnung enthalten. Der Lieferant hat Pentol unverzüglich schriftlich zu informieren, falls die gelieferten Produkte aus irgendeinem Grund Stoffe auf der Kandidatenliste enthalten; Dies gilt auch für Ergänzungen / Änderungen der Kandidatenliste. Der Lieferant hat die Namen der einzelnen Stoffe und ihren jeweiligen Gewichtsprozentsatz so genau wie möglich anzugeben.

(8) Liefert der Lieferant Gefahrstoffe im Sinne der Deutschen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder Produkte, die solche Stoffe während des Gebrauchs freisetzen können, muss der Lieferant Pentol oder seinen Dienstleistern die zur Herstellung von a Sicherheitsdatenblatt, ohne dazu aufgefordert zu werden.

(9) Der Lieferant garantiert auch, dass die gelieferten Produkte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) entsprechen. Zu den Verantwortlichkeiten von Nicht-EU-Lieferanten gehört, ohne darauf beschränkt zu sein, sicherzustellen, dass ihr OP die erforderlichen Meldungen gemäß Artikel 39-42 der CLP-Verordnung für die gelieferten Produkte an das Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinventar übermittelt.

(10) Für den Fall, dass die vom Lieferanten an Pentol gelieferten Produkte der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 (CPR) unterliegen, muss der Lieferant Pentol alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Erstellung von Leistungserklärungen erforderlich sind / oder die vom Lieferanten in einem geeigneten und dauerhaften Format erstellten Leistungserklärungen, in denen das CE-Zeichen und / oder das CE-Zeichen auf diesen Produkten gemäß den gesetzlichen Anforderungen angebracht sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf CPR und Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung garantiert der Lieferant die Konformität des Bauprodukts mit der angegebenen Leistung und die Einhaltung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung.

(11) Der Lieferant hat alle Bestimmungen zu Konfliktmineralien zu beachten, die in Abschnitt 1502 des Wall Street Reform- und Verbraucherschutzgesetzes („Dodd-Frank Act“) enthalten sind. Falls Konfliktmineralien für die Herstellung oder den Betrieb der vom Lieferanten gelieferten Produkte benötigt werden, muss die Herkunft dieser Konfliktmineralien offengelegt werden. Auf Anfrage stellt der Lieferant Pentol und seinen verbundenen Unternehmen unverzüglich die vollständige Dokumentation der Herkunft und Verwendung von Konfliktmineralien gemäß Dodd-Frank-Gesetz zur Verfügung.

(12) Verstößt der Lieferant gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so stellt der Lieferant sowohl Pentol und seine verbundenen Unternehmen als auch seine Kunden von jeglichen Kosten, Ansprüchen Dritter (einschließlich, ohne Einschränkung, Ansprüchen auf unmittelbare Schäden oder Folgeschäden) frei ) und sonstige Nachteile (z. B. Geldbußen), die sich aus dem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen ergeben. Diese Bestimmung gilt jedoch nur, wenn der Lieferant für diese Vertragsverletzung verantwortlich ist. Ferner kann Pentol die betreffende Bestellung jederzeit mit sofortiger Wirkung stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung ohne Kosten verweigern. Keine der oben genannten Bestimmungen schließt das Recht von Pentol auf Schadensersatz aus oder schränkt es in irgendeiner Weise ein. Die Stornierung oder Verweigerung der Annahme der Bestellung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.

XV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Pentol und dem Lieferanten unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (vertraglichen) Rechtssysteme, einschließlich, ohne Einschränkung, des UN-Übereinkommens über Verträge für der internationale Warenkauf. Die gesetzlichen Anforderungen und Auswirkungen der Eigentumsvorbehaltsklausel unterliegen den am Ort der Ware geltenden Gesetzen, soweit die Wahl des deutschen Rechts nach geltendem nationalem Recht ungültig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Lieferant ein Unternehmer im Sinne von Ziff. 1 ff., HGB, eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder ein öffentlich-rechtlicher Sonderfonds, ist der ausschließliche und internationale Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag das zuständige Gericht in Lörrach. Pentol behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche auch gegen den Lieferanten an dem für Lieferungen vereinbarten Leistungsort geltend zu machen.

 

Stand: August 2014